Dienstleister

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Die Gren­zen zwis­chen Med­ical Well­ness und Primär­präven­tion nach § 20 SGB V sind fließend. Primär­präven­tive Maß­nah­men mit Bezuschus­sung durch die Krankenkassen haben sich zwar etabliert; die Ten­denz zur Bewil­li­gung ist aber rück­läu­fig. Im Bere­ich der Med­ical Well­ness sind alle Inhalte der GKV-geförderten Präven­tion­s­maß­nah­men gut aufge­hoben – ohne die fach­lich kaum nachvol­lziehbare Beschränkung auf bes­timmte Beruf­s­grup­pen oder Methoden.

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